Rn. 1980

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 54 EStG befreit Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds iSd der §§ 52–54 BereinigungsG für deutsche Auslandsbonds (vom 25.08.1952, BGBl I 1952, 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten. Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-EntschädigungsG vom 10.03.1960, BGBl I 1960, 177) erteilt oder eingetragen werden.

 

Rn. 1980a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist konstitutiv, weil es sich sonst um stpfl Einkünfte aus KapVerm (§ 20 EStG) handeln würde. Die Vorschrift hat kaum noch praktische Bedeutung; verfassungsrechtliche Bedenken gegen sie bestehen nicht.

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