Rn. 1190

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 32 befreite seit VZ 1990 den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom ArbG gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist.

Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG) vor (offen gelassen von Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 110 (41. Aufl 2022)).

Systematisch ist § 3 Nr 32 EStG als WK-Ersatz anzusehen (BFH BStBl II 2007, 536; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; Bergkemper, FR 1996, 509, 512).

 

Rn. 1190a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aufgrund der Ersetzung des Begriffs der "Arbeitsstätte" durch die "erste Tätigkeitsstätte" (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4, 4a EStG und § 9 Abs 4 EStG idF Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013, BGBl I 2013, 285, dazu BFH vom 03.07.2018, VI R 21/18, BStBl II 2021, 506) wurde § 3 Nr 32 EStG durch Art 2 Nr 2c des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 ab VZ 2014 (Art 2 Nr 34 = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des Gesetzes) redaktionell angepasst (BT-Drucks 18/1529, 50). Befreit sind seitdem solche Sammelbeförderungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG (betreffend Verpflegungsmehraufwendungen).

 

Rn. 1190b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht (aA wohl Bergkemper, FR 1996, 509, 513).

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