Rn. 1170
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Seit VZ 1991 befreit § 3 Nr 31 EStG von der ESt:
Fallgruppe | Rechtsgrundlage |
---|---|
Die typische Berufskleidung, die der ArbG seinem ArbN unentgeltlich oder verbilligt überlässt. | § 3 Nr 31 Hs 1 EStG |
Eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen. | § 3 Nr 31 Hs 2 EStG |
Rn. 1170a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 31 ist verfassungsgemäß.
Rn. 1171
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bezüglich der Frage, ob § 3 Nr 31 EStG konstitutiv oder deklaratorisch ist, ist mE wie folgt zu unterscheiden:
- § 3 Nr 31 Hs 1 EStG ist deklaratorisch; der ArbN erzielt aus der Überlassung keinen geldwerten Vorteil.
- § 3 Nr 31 Hs 2 EStG ist konstitutiv (kein Fall des Auslagenersatzes, sondern ein Fall des WK-Ersatzes, BFH BStBl II 2007, 536; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; Bergkemper, FR 1996, 509/12).
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