Rn. 180
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Hinter § 3 Nr 4 EStG steht folgende Überlegung: Die Besteuerung der in § 3 Nr 4 Buchst a–d EStG genannten Sachbezüge wäre nur unter großen Schwierigkeiten durchzuführen. Außerdem würde es sich überwiegend um Aufwand handeln, der als WK oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar wäre.
Rn. 180a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 4 EStG ist teils konstitutiv, teils deklaratorisch. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen mE nicht.
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