Rn. 1830

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 49 EStG aF befreite laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des GG ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen war. Die Vorschrift wurde ab VZ 2011 aufgehoben (Art 1 Nr 3c, Art 1 Nr 33a des StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131). Aus Aktualitätsgründen wird die Kommentierung nicht mehr weitergeführt.

 

Rn. 1831

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 19/13436 betreffend das Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sah einen § 3 Nr 49 EStG-E vor, der die Befreiung von Sachleistungen des Wohnraumnehmers und des Wohnraumgebers zur Förderung alternativer Wohnformen (zB Konzept "Wohnen für Hilfe") vorsah. Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 19/14873, 13) wurde die Vorschrift aber wieder gestrichen.

 

Rn. 1832–1849

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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