Rn. 20

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 8 Abs 1 KStG verweist für die Frage, was für Körperschaften als Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, auf die Vorschriften des EStG. Damit wäre an sich auch § 3 EStG mit allen seinen Nummern gemeint. Vom Sinn und Zweck her passen jedoch nach Ansicht der FinVerw nur folgende Vorschriften auf Körperschaften (R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2022):

 
Anwendbare Vorschrift des § 3 EStG Kurzbeschreibung des Inhalts der Vorschrift
Nr 7 Ausgleichsleistungen nach LAG ua Vorschriften
Nr 8 S 1 Leistungen wegen NS-Unrecht
Nr 11 S 1, 31 Bezüge wegen Bedürftigkeit oder als Beihilfe
Nr 18 Aufgeld für LAG-Darlehen
Nr 40a Halb-/Teileinkünfteverfahren für den Carried Interest
Nr 41 Gewinnausschüttungen an Zwischengesellschaften
Nr 422 Zuwendungen nach Fulbright-Abkommen
Nr 442 Stipendien
Nr 54 Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für Auslandsfonds
Nr 70 Steuervergünstigungen in Zusammenhang mit REIT
Nr 71 Invest- und Exitzuschusse für Wagniskapital

1 zweifelhaft, s Rn 380

2 mE nicht auf Körperschaften anwendbar

 

Rn. 20a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2022 sind bzgl der damit zusammenhängenden Ausgaben § 3c Abs 14 EStG anwendbar.

 

Rn. 20b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zunächst ist dabei innerhalb der Bilanz die steuerfreie Einnahme erfolgswirksam zu erfassen. Zur Neutralisation ist außerbilanziell in gleicher Höhe zu kürzen.

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