Rn. 197

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die in einem VZ nicht verrechneten negativen Einkünfte sind zum Schluss des VZ gesondert festzustellen (§ 2a Abs 1 S 5 EStG). Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um stpfl oder nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte handelt. Fallen in einem Folgejahr positive außerordentliche Einkünfte iSd §§ 34, 34b EStG derselben Art aus demselben Staat an, sind die außerordentlichen Einkünfte zunächst in voller Höhe mit den festgestellten negativen Einkünften zu verrechnen. Nur die ggf verbleibenden positiven außerordentlichen Einkünfte werden tarifbegünstigt besteuert bzw iRd Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

Soweit zugleich positive laufende Einkünfte derselben Art aus demselben Staat vorliegen, sind diese vorrangig mit den festgestellten negativen Einkünften zu verrechnen, so dass so viel außerordentliche Einkünfte wie möglich verbleiben (OFD Rheinland und Münster vom 23.05.2007, S 2118a-1009 St 121, IStR 2007, 447).

 

Rn. 198

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Sind ausländische Betriebsstättenverluste im Rahmen einer Mitunternehmerschaft angefallen, deren stpfl Einkünfte nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO gesondert und einheitlich festgestellt werden, sind die mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsmerkmale festzustellen. Hierzu gehören sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 2a EStG zur Abziehbarkeit der Verluste (Art, Herkunft, Umfang, zeitliche Zuordnung der Verluste). Notwendig ist daher auch die Feststellung, ob von dem StPfl erklärte Verluste unter die Abzugsbeschränkung des § 2a EStG fallen (FG SchlH vom 21.03.2000, V 124/99, nv; aA FG Nbg vom 15.03.2022, 1 K 274/20, EFG 2022, 1686, Rev BFH I R 15/22: Erst im Veranlagungsverfahren (hier: zur KSt) ist die steuerliche Behandlung von Betriebsstättenverlusten zu entscheiden).

Zum Inhaltsadressaten von Feststellungsbescheiden bei doppelstöckigen PersGes s BFH vom 24.07.2013, I R 57/11, DStR 2014, 199.

 

Rn. 199

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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