Rn. 214

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 und 4 EStG aF ist unbeschränkte StPfl. Natürliche Personen müssen wenigstens einen Wohnsitz im Inland haben (dieser bestimmt sich nach § 8 AO, nicht nach der Ansässigkeit iS eines DBA).

 

Rn. 215

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die unbeschränkte StPfl muss im Zeitpunkt der Verlustentstehung vorliegen (§ 2a Abs 3 S 1 EStG aF). Somit können durch ein Hineinwachsen in die unbeschränkte StPfl (zB durch eine die Rechtsidentität wahrende Sitzverlegung einer KapGes ins Inland) nicht frühere Auslandsverluste innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 2a Abs 3, 4 EStG aF zum Abzug gebracht werden (s EuGH vom 27.02.2020, C-405/18, IStR 2020, 267 "Aures Holdings").

 

Rn. 216

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für die Nachversteuerung ist ebenfalls unbeschränkte StPfl erforderlich. Zunächst führt eine Sitzverlegung ins Ausland mit in der Folge keiner oder nur einer beschränkten inländischen StPfl grundsätzlich nicht dazu, dass abgezogene Verluste nunmehr einmalig und vollständig nachzuversteuern sind. Dies setzte einen allgemeinen Tatbestand der Steuerentstrickung voraus, der so im EStG nicht existiert. Eine Hinzurechnung erfolgt bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, setzt also anderweitige positive inländischer Einkünfte und somit im ersten Ansatz zumindest beschränkte StPfl voraus.

Darüber hinaus ist aber unbeschränkte StPfl erforderlich, denn eine Hinzurechnung nach § 2a Abs 3 S 3 EStG aF erfolgt nur, wenn sich bei den nach DBA zu befreienden Einkünften insgesamt ein positiver Betrag ergibt. Nach DBA zu befreiende Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit einer ausländischen Betriebsstätte werden regelmäßig nur bei einem unbeschränkter StPfl vorliegen.

 

Rn. 217

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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