Rn. 111

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verlustausgleichsbeschränkung erfasst Verluste aus

 

Rn. 112

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

a) § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG

 

Rn. 113

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Vorschrift erfasst die VuV von zum PV oder BV gehörendem unbeweglichem Vermögen und Sachinbegriffen. Die Definition der Tatbestandsmerkmale entspricht derjenigen zu § 21 EStG (vgl BFH BStBl II 1991, 704).

 

Rn. 114

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verrechnung von Verlusten aus der Überlassung von Rechten ist nur im Falle der Gewerblichkeit gemäß § 2a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG beschränkt.

 

Rn. 115

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ebenfalls nicht erfasst ist die VuV von beweglichen Sachen (insoweit kann § 22 Nr 3 S 3, 4 EStG eingreifen).

 

Rn. 116

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach BMF vom 24.11.2006, BStBl I 2006, 763 ist § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG in den Fällen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs 21 EStG aF in der für die VZ bis einschließlich 1998 geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Weitergehende Rechtsfolgen, beispielsweise auf andere negative Einkünfte iSd § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG, ergeben sich nach Ansicht des BMF aus der Entscheidung "Ritter-Coulais" des EuGH vom 21.02.2006, C-152/03, BFH/NV Beilage 2006, 225 nicht.

 

Rn. 117

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verbliebene ausländische Verluste des Erblassers aus VuV iSd § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a, S 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über (BFH vom 23.10.2019, I R 23/17, BStBl II 2021, 138: Ein vom Erblasser erzielter Verlust mindert dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des Erben).

 

Rn. 118–125

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

b) § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG

 

Rn. 126

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der entgeltlichen Überlassung von unausgerüsteten, dh unbemannten Schiffen, wenn diese nicht ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eingesetzt werden.

 

Rn. 127

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Vorschrift wurde durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) neu gefasst. Sie ist erstmals auf negative Einkünfte eines StPfl anzuwenden, die aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen aufgrund eines nach dem 31.12.1999 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages oder sonstigen Rechtsaktes erzielt werden. Für zuvor wirksam vereinbarte Überlassungsverhältnisse gilt § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG aF (vor StBereinG 1999). Eine Verlustausgleichsbeschränkung greift in Altfällen nur ein, wenn die Einkünfte nicht tatsächlich der inländischen Besteuerung beim Mieter oder Pächter unterliegen (§ 52 Abs 3 S 1 EStG aF).

 

Rn. 128

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Auch nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG idF StBereinG 1999 und des JStG 2009 ist ein Verlustausgleich in folgenden Fällen zulässig:

  • Der StPfl weist nach, dass das Schiff ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eingesetzt wird.
  • Sofern das Schiff ausschließlich oder überwiegend in einem Drittstaat eingesetzt wird, ist ein Verlustausgleich zulässig, wenn es sich um ein Handelsschiff handelt, das überlassen worden ist:
  • ausgerüstet von einem Vercharterer (vgl § 5a Abs 2 S 2 EStG) oder
  • an im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässige Ausrüster iSd § 510 Abs 1 HGB aF, nunmehr § 477 Abs 1 HGB (Verwender eines fremden Schiffes für eigene Rechnung) oder
  • insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster iSd § 510 Abs 1 HGBaF, nunmehr § 477 Abs 1 HGB.
 

Rn. 129

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG ist gegenüber § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG lex specialis (FG D'dorf EFG 2001, 831).

 

Rn. 130–132

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

c) § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst c EStG

 

Rn. 133

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst c EStG wird die Verrechnung von Verlusten aus einer Teilwertabschreibung oder einer Übertragung von zum BV gehörenden Drittstaaten-WG iSd § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a, b EStG beschränkt. Hierdurch soll eine Umgehung des § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a, b EStG verhindert werden.

 

Rn. 134–135

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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