Rn. 190

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für Verluste, deren Ausgleich mit positiven Einkünften nach § 2a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG nicht zugelassen wird, ist ein Abzug nach § 10d EStG (Verlustrück- und -vortrag) vollständig ausgeschlossen (§ 2a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG).

 

Rn. 191

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Soweit Verluste grundsätzlich nach § 2a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG ausgeglichen werden dürfen, mangels entsprechender positiver Einkünfte tatsächlich aber nicht ausgeglichen werden können, gilt nach § 2a Abs 1 S 3 EStG eine besondere beschränkte Verlustvortragsmöglichkeit: Diese Verluste können zeitlich unbeschränkt vorgetragen und mit zukünftigen positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart ausgeglichen werden.

Ein Verlustvortrag ist jedoch nur zulässig, soweit in vorangegangenen VZ tatsächlich nicht ausreichend hohe positive Einkünfte vorlagen, die mit den Verlusten hätten verrechnet werden können (§ 2a Abs 1 S 4 EStG). Dadurch wird ein Wahlrecht zwischen Ausgleich und Abzug von Verlusten ausgeschlossen.

 

Rn. 192–196

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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