Rn. 250

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte sind nach § 2a Abs 3 S 3 EStG aF (unbefristet, s JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150; s Rn 5) Verluste einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte hinzuzurechnen, die in vorhergehenden VZ nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF abgezogen wurden, soweit in einem nachfolgenden VZ mit den Betriebsstätten in dem ausländischen Staat insgesamt positive Einkünfte erzielt werden. Bis VZ 1998 einschließlich unterblieb gemäß § 2a Abs 3 S 4 EStG aF die Hinzurechnung, wenn der StPfl nachwies, dass nach den Vorschriften des Betriebsstättenstaates ein Verlustvor- oder -rücktrag in andere Jahre als das Verlustjahr nicht zulässig waren.

 

Rn. 251

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der als Verlust abgezogene Betrag ist hinzuzurechnen, soweit sich in einem nachfolgenden VZ aus allen gewerblichen Betriebsstätten eines StPfl in einem bestimmten ausländischen Staat insgesamt ein positiver Betrag von Einkünften als Saldo von Gewinnen und Verlusten ergibt.

Hinzuzurechnen sind nur die gewerblichen (aktiven oder passiven) Gewinne der dem Verlustabzug folgenden VZ (vgl OFD Bln vom 19.03.1997, FR 1997, 317 Tz 2). Ausgeschlossen ist somit die Hinzurechnung von Gewinnen aus anderen Einkunftsarten sowie von Gewinnen aus vorhergehenden VZ.

 

Rn. 252

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Hinzurechnung ist auf die Höhe der Gewinne im VZ der Hinzurechnung beschränkt. Vor einer Hinzurechnung sind Gewinne und Verluste der gewerblichen Betriebsstätten in dem ausländischen Staat miteinander zu verrechnen. Nicht vorab zu verrechnen sind jedoch die Ergebnisse nicht gewerblicher Betriebsstätten in diesem Staat.

Die Hinzurechnung ist weiterhin begrenzt auf die Höhe des tatsächlich nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF abgezogenen Verlustes. Spätere Gewinne über den Verlustabzugsbetrag hinaus werden nie zugerechnet, da nach § 2a Abs 3 EStG nur eine Korrektur vorgenommen, nicht aber steuerfreie Einkünfte besteuert werden sollen.

 

Rn. 253

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Gewinnermittlung erfolgt nach deutschen Vorschriften. Wenn in einem ausländischen Staat die Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung von den deutschen Vorschriften abweichen (zB Nichtzulassung von Wertberichtigungen, andere AfA-Sätze, abweichende zeitliche Gewinnabgrenzung), können sich im Vergleich zum deutschen Recht einerseits niedrigere oder höhere Verluste ergeben, denen andererseits entsprechend niedrigere oder höhere Gewinne in anderen Jahren gegenüberstehen. Bei der in § 2a Abs 3 S 3 EStG aF vorgeschriebenen Hinzurechnung des in den Vorjahren abgezogenen Betrags ist der positive Betrag, der die Berechnungsgrundlage für die Hinzurechnung darstellt, ebenso wie zuvor der Verlust nach den Vorschriften des deutschen ESt-Rechts zu ermitteln (H 2a EStH 2021 "Einkünfteermittlung"). Eine Hinzurechnung kann nicht unter Berufung auf § 2a Abs 3 S 4 EStG aF mit der Begründung unterbleiben, dass ein Verlust, der sich ganz oder teilweise nur aufgrund deutscher Gewinnermittlungsvorschriften ergeben hat, in dem ausländischen Staat vom Abzug in anderen Jahren als dem Verlustentstehungsjahr ausgeschlossen sei (vgl OFD Ffm vom 22.05.2000, DB 2000, 1440).

 

Rn. 254

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei einer Verschmelzung geht ein bei der übertragenden Körperschaft vorhandenes Hinzurechnungsvolumen (Nachversteuerungsvolumen) nach § 2a Abs 3 S 3 EStG 1997 nicht auf die übernehmende KapGes über (BFH vom 29.02.2012, I R 16/11, BFH/NV 2012, 1340).

 

Rn. 255–256

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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