Rn. 12

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 EStG stellt zunächst eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift dar: Aus wirtschaftspolitischen Gründen soll der Gesamtbetrag der Einkünfte (s § 2 Abs 3 EStG aF) nicht durch Verrechnung mit ausländischen Verlusten aufgrund primär steuerlich motivierter Gestaltungen (zB Verlustzuweisungsmodellen) gemindert werden, die das deutsche Steueraufkommen zwar verringern, der deutschen Volkswirtschaft jedoch keinen Nutzen bringen und daher "unerwünscht" sind (vgl BT-Drucks 9/2074, 62; 14/2070, 14; kritisch Dautzenberg, Abzug "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 22.09.2022, C-538/20, FR 2022, 989).

 

Rn. 13

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ferner soll sichergestellt werden, dass ausländische Verluste, sofern sie nicht bereits aufgrund eines DBA unberücksichtigt bleiben, nur dann uneingeschränkt mit positiven inländischen und ausländischen Einkünften verrechnet werden können, wenn sie aus einer aktiven gewerblichen Auslandstätigkeit stammen (vgl BT-Drucks 9/2074, 62). Die in § 2a Abs 2 EStG verankerte Rückausnahme, die eine Verlustverrechnung bei aktiver gewerblicher Tätigkeit zulässt, soll Deutschland als Industriestandort und die deutsche Exportwirtschaft fördern (vgl BT-Drucks 9/2074, 64).

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