Rn. 64

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gelten für Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen luf Betriebsstätte.

 

Rn. 65

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei Anwendbarkeit eines DBA mit Freistellungsklausel werden die Verluste aus einer in einem Drittstaat belegenen luf Betriebsstätte schon nach DBA nicht berücksichtigt: Einkünfte aus LuF unterliegen nach Art 6 Abs 1 OECD-MA grundsätzlich nur im Staat der Belegenheit des luf Betriebes der Besteuerung und sind von der inländischen Besteuerung idR freigestellt.

 

Rn. 66

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ob eine luf Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich nach § 12 AO (BFH vom 02.04.2014, I R 68/12, BStBl II 2014, 875; zur Betriebsstättendefinition s § 49 Rn 44ff Viebrock). Maßgebend ist das innerstaatliche Recht, da es sich bei § 2a EStG um eine nationale Vorschrift handelt. Allein die Belegenheit eines luf Grundstückes im Drittstaat begründet keine Betriebsstätte (strittig, vgl zum Streitstand BFH vom 02.04.2014, I R 68/12, IStR 2014, 599).

 

Rn. 67

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Betriebsstätte kann entweder zu einem inländischen oder einem ausländischen luf Betrieb gehören. Voraussetzung ist nicht, dass der StPfl im Inland luf Einkünfte iSv § 13 EStG erzielt. Jedoch richtet sich die Qualifikation der Tätigkeit der Betriebsstätte als luf Tätigkeit nach dem Tätigkeitskatalog des § 13 EStG.

 

Rn. 68

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 2 EStG ist nicht anwendbar. Die Verluste werden daher auch dann nicht berücksichtigt, wenn sie aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Angesichts der ausdrücklichen Verrechnungsbeschränkung kann die Verlustausgleichsmöglichkeit auch nicht begründet werden durch eine Bewertung der Tätigkeit der luf Betriebsstätte als volkswirtschaftlich erwünscht (zB Förderung der Landwirtschaft in ausländischen Staaten) oder eine Beurteilung der Verluste nach ihrer möglichen steuerlichen Motivation (zB Begründung im Rahmen eines Verlustzuweisungsmodells oder aufgrund einer Naturkatastrophe).

 

Rn. 69–70

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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