A. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

1. Gütergemeinschaft

 

Rn. 5

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten, der durch notariellen Ehevertrag vereinbart wird, § 1415 BGB, u führt zur Bildung eines gesamthandlich gebundenen gemeinsamen Vermögens. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut), § 1416 BGB. Ausgenommen hiervon sind das Sondergut u das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten, die von jedem Ehegatten allein verwaltet werden.

Dem Sondergut sind alle Gegenstände in der Rechtszuständigkeit eines Ehegatten zuzuordnen, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (zB einem Ehegatten zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten).

Alle Gegenstände, die zum Vorbehaltsgut gehören sollen, müssen durch eine Vereinbarung im Ehevertrag aus dem Gesamtgut herausgenommen werden (§ 1418 Abs 1 Nr 1 BGB) bzw können durch eine Zuweisung oder eine Verfügung von Todes wegen mit Vorbehaltsklausel von dem zuwendenden Dritten hierzu bestimmt werden; im Einzelnen s Brudermüller in Palandt, §§ 1415ff BGB, eingehend s Kanzleiter in MünchKom, Vor § 1415 BGB.

2. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

 

Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Im Ehevertrag können die Ehegatten vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten u den gemeinschaftlichen, zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlingen fortgesetzt wird, wodurch die Erhaltung des Familienvermögens sichergestellt werden soll. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft stellt somit einen Ersatz für eine Erbfolgeregelung bezogen auf das Gesamtgut dar, da der Nachlass des verstorbenen Ehegatten lediglich das Vorbehalts- u Sondergut umfasst.

Auf Lebenspartner findet § 28 EStG keine Anwendung, weil die Lebenspartner keine gemeinsamen Abkömmlinge iSd § 1483 Abs 1 BGB haben können (Seeger in Schmidt, § 28 EStG Rz 1, 38. Aufl).

Der überlebende Ehegatte erhält die Stellung eines Gesamtgutsverwalters, während die gemeinschaftlichen Abkömmlinge weitgehend von der Verwaltung ausgeschlossen sind. Die Gütergemeinschaft erfährt somit nur einen Mitgliederwechsel. Die Gesamthand in Bezug auf das Gesamtgut besteht dagegen fort; im Einzelnen s Brudermüller in Palandt, §§ 1483ff BGB; Kanzleiter in MünchKomm, Vor § 1483 BGB.

B. Tatsächliche Durchführung

 

Rn. 7

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Da § 28 EStG eine Durchbrechung des das EStG durchziehenden Konzepts der Einkunftszurechnung ist u daher aufgrund des Ausnahmecharakters eng auszulegen ist, verlangt die Rspr die tatsächliche Durchführung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, s BFH BStBl III 1966, 505.

 

Rn. 8

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Vertrag zwischen dem Ehegatten u den anteilsberechtigten Abkömmlingen bedarf zwar nach § 1492 Abs 2 S 2 BGB der notariellen Beurkundung. Im Gegensatz hierzu sind abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis aber nicht formgebunden, sofern nach allg Grundsätzen kein Formzwang (etwa aus § 311b Abs 1 BGB) besteht.

Wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem überlebenden Ehegatten u anteilsberechtigten Abkömmlingen eine abweichende Aufteilung über die Einkünfte getroffen, so ist darin eine die fortgesetzte Gütergemeinschaft überlagernde GbR zu sehen, die sich entweder auf das Gesamtgut insgesamt oder auch nur auf Teile des Gesamtgutes (zB durch eine Aufteilung des Gewinns aus einem Gewerbebetrieb) bezieht, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 19, EL 268.

Obwohl die Vereinbarung zivilrechtlich grds formfrei geschlossen werden kann, wird man für die steuerliche Anerkennung aber auch vorliegend die Grundsätze anlegen müssen, wie sie allg für Verträge zwischen nahen Angehörigen von Rspr u Verw entwickelt wurden. Neben der tatsächlichen Durchführung sind vor allem klare u eindeutige Vereinbarungen erforderlich.

Letztlich ist daher jedenfalls Schriftform zu empfehlen. Dies gilt auch für das Aufheben der abweichenden Vereinbarung; zur Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auch s RFH RStBl 1937, 96; BFH BStBl III 1966, 505; BStBl II 1973, 638.

C. Von der Norm erfasste Einkünfte

 

Rn. 9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Erfasst werden grds alle Einkünfte, auch Surrogate u Früchte, die aus den im Gesamtgut befindlichen WG erzielt werden. Hierunter fallen insb auch Nutzungen, die aus dem Sondergut des überlebenden Ehegatten gezogen werden, sowie nachträgliche Einkünfte des verstorbenen Ehegatten, die in das Gesamtgut fallen, nicht jedoch alle aus den WG der Abkömmlinge stammenden Einkünfte.

Abweichende Vereinbarungen der an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten, insb Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge, sind zu berücksichtigen, wobei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG zu beachten ist, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 23, EL 268.

 

Rn. 10

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Gewinne aus einem in der fortgesetzten Gütergemeinschaft befindlichen Gewerbe iSv § 15 EStG werden aufgrund des § 28 EStG entgegen der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse allein dem überlebenden Ehegatten zugerechnet.

Aufgrund di...

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