A. Allgemeines

 

Rn. 95

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Wählt einer der Ehegatten die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (wegen der Einzelheiten zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts Hinweis auf s § 26 Rn 60ff (Schneider)), so sind beide Ehegatten getrennt zur ESt zu veranlagen. Da nach § 25 Abs 3 S 3 EStG jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben hat (s § 25 Rn 26 (Schneider)), kann jeder auch einen Bescheid über das Ergebnis seiner Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) verlangen, das FA hat also ggf auch einen NV-Bescheid oder Freistellungsbescheid iSd § 155 Abs 2 S 3 AO zu erlassen, dazu s § 25 Rn 13, 14 (Schneider).

Wegen der Zulässigkeit der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) nach bereits bestandkräftig durchgeführten LStJA Hinweis auf s § 25 Rn 8 (Schneider).

B. Arbeitnehmer

 

Rn. 96

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG gewährt einerseits den ArbN-Ehegatten das Recht, die Durchführung einer Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) zu beantragen, und schreibt andererseits die Durchführung einer Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) für den ArbN-Ehegatten vor, wenn der andere Ehegatte diese beantragt. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Veranlagung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens, unabhängig von der Höhe der nicht dem LSt-Abzug unterlegenen Einkünfte und unabhängig von der StKl-Kombination der Ehegatten durchzuführen – unbeachtlich ist also, ob ein anderer Veranlagungstatbestand iSd § 46 EStG erfüllt ist.

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