A. Freibeträge bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

 

Rn. 40

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG, aufgrund dessen Einkünfte aus LuF in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten nur einbezogen werden, soweit sie 900 EUR übersteigen, ist bei jedem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen.

 

Rn. 41

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

 

Rn. 42

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG knüpft unmittelbar an die Einkünfte des einzelnen Ehegatten an. Die Anspruchsvoraussetzungen sind für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, s § 24a Rn 41 (Schneider).

 

Rn. 43

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Für ein gemeinsames Kind ist bei jedem Ehegatten ein Kinderfreibetrag von 2 490 EUR (für 2018: 2 394 EUR; für 2017: 2 358 EUR) für das sächliche Existenzminimum sowie ein Freibetrag von 1 320 EUR für den Betreuungs- u Erziehungs- o Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen, § 32 Abs 6 S 1 EStG. Steht das Kind nur zu einem Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält nur dieser Ehegatte einen Kinderfreibetrag nach Maßgabe des § 32 Abs 6 S 1, 3 u 4 EStG.

 

Rn. 44–45

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

 

Rn. 46

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Haben bei ArbN-Ehegatten die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt nicht mehr als 410 EUR betragen, so ist ua im Falle einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG ein Betrag in Höhe dieser Einkünfte vom Einkommen abzuziehen, § 46 Abs 3 EStG.

Diese Freigrenze ist im Falle der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) bei jedem Ehegatten in voller Höhe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV für solche Einkünfte von mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 820 EUR.

 

Rn. 47

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

B. SA u ag Belastungen

1. Allgemeines

 

Rn. 48

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 4 EStG) durch Verminderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um SA und ag Belastungen zeigt sich, dass die getrennte Veranlagung eine Form der Ehegattenbesteuerung ist und nicht zwei Einzelveranlagungen im eigentlichen Sinne durchzuführen sind. § 26a Abs 2 EStG schreibt nämlich vor, dass SA und ag Belastungen bei den Veranlagungen beider Ehegatten insgesamt nur bis zur Höhe der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Höchstbeträge abgezogen werden dürfen. Dies macht die Behandlung der Ehegatten als eine steuerliche Einheit erforderlich, für die alle derartigen Aufwendungen gemeinsam zu ermitteln sind.

Die gesetzliche Regelung beruht auf der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (so BVerfG BStBl II 1972, 325) typisierenden Betrachtungsweise, nach der SA und ag Belastungen, die zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und damit in den Bereich der Einkommensverwendung fallen, idR nicht isoliert von jedem Ehegatten für sich selbst erbracht werden, sondern typischerweise von und für die Ehegatten. Sie können sowohl aus laufendem Einkommen als auch aus (gemeinsamen) Vermögen aufgebracht werden. Vorsorgeentscheidungen werden regelmäßig für beide Ehegatten und darüber hinaus auch für Kinder getroffen. Eine unmittelbare Aufteilung dieser beide Ehegatten und sogar die ganze Familie betreffenden Aufwendungen auf beide Ehegatten nach einem gerechten Maßstab erscheint nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Zurechnung aller idS gemeinsamen Aufwendungen bei einem Ehegatten uU zur zusätzlichen Berücksichtigung eines Pauschbetrages beim anderen Ehegatten führen würde. Im Übrigen Hinweis auf s § 26b Rn 30 (Schneider).

 

Rn. 49

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bilden die Ehegatten für den Abzug von SA und ag Belastungen eine steuerliche Einheit, so kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Aufwendungen tatsächlich geleistet hat, BFH BStBl III 1967, 596, sowie für SA iSd §§ 10, 10b EStG, R 10.1 EStR 2012. In die gesetzlich vorgeschriebene gemeinsame Ermittlung und Aufteilung sind daher auch Aufwendungen einzubeziehen, für die nur ein Ehegatte die Abzugs- und Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und durch die unstreitig auch nur dieser Ehegatte wirtschaftlich belastet ist, zB KiSt, wenn der andere Ehegatte konfessionslos ist, jeweils nach der Trennung angefallene Scheidungskosten, Aufwendungen wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten (zur alten Rechtslage s § 33c Rn 31), ag Belastungen wegen Körperbehinderung eines Ehegatten. Auch diese Aufwendungen können ggf dem anderen Ehegatten zugute kommen.

Dies mag als ungerecht empfunden werden, muss als Folge der typisierenden Betrachtungsweise jedoch hingenommen werden. Da demgegenüber aber regelmäßig auch Zurechnungsschwierigkeiten hinsichtlich anderer Aufwendungen auftreten werden und im Übrigen die gemeinsame Ermittlung insb von ag Belastungen auch vorteilhaft für getrennt veranlagte Ehegatten sein kann (s Rn 67), muss die Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.

 

Rn. 50

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Als weitere Folge ergibt sich, dass der Abzug von SA und ag Belastungen ausgeschloss...

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