Rn. 1

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Zulassung der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) von Ehegatten ist vom Gesetzgeber als notwendig erachtet worden, nachdem das BVerfG BStBl I 1957, 193 die überwiegend nachteiligen Auswirkungen der bis dahin gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenveranlagung, die auf dem Gedanken der Haushaltsbesteuerung beruhte, wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 u Art 6 Abs 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem EStG 1958 ist die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (abgesehen von der später eingeführten besonderen Veranlagung bis VZ 2012) neben der Zusammenveranlagung eine gleichrangige Veranlagungsart, zwischen denen die Ehegatten wählen können, dazu s § 26 Rn 1–4 (Schneider).

Das BVerfG hatte eine ausdrückliche Forderung nach Einführung der getrennten Veranlagung zwar nicht aufgestellt; es hatte aber hervorgehoben, dass auch bei Ehegatten der Grundsatz der Individualbesteuerung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Dem wird durch die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) in besonderem Maße Rechnung getragen, denn dabei wird gegen die Ehegatten keine einheitliche ESt festgesetzt, für die beide gesamtschuldnerisch haften, vgl zur Zusammenveranlagung s § 26b Rn 55–58 (Schneider). Jeder Ehegatte ist Schuldner nur der durch die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) gegen ihn festgesetzten Steuerschuld; aus seiner Steuerfestsetzung kann er ggf unmittelbar Erstattungsansprüche gegen das FA geltend machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge