Rn. 39

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ist str, welche einkommensteuerlichen Auswirkungen die jeweilige Güterstandsvereinbarung nach sich zieht, so ist über die str Einkünfte (Höhe und Zurechnung) im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §§ 179 Abs 1, 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, nicht im ESt-Veranlagungsverfahren zu befinden, BFH BStBl II 1971, 730; 1977, 201; auch s § 26b Rn 73 (Schneider).

Der Antrag auf Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) kann nur von den Ehegatten gestellt werden, nicht aber vom Pfändungspfandgläubiger (BFH BFH/NV 1 996 453). Einem Antrag auf Durchführung einer getrennten ESt-Veranlagung ist auch dann zu entsprechen und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Eheleute einerseits zu Beginn des VZ die LSt-Klassen III/V gewählt haben und andererseits die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) zu einem Erstattungsanspruch des einen Ehegatten führt, während die sich gegenüber dem anderen Ehegatten ergebende Steuernachforderung (zeitlich) nicht durchsetzbar ist, FG Münster EFG 1998, 660.

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