Rn. 74

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Werden die zur Wahl der Veranlagungsart erforderlichen Erklärungen nach § 26 Abs 2 EStG nicht abgegeben, wird nach § 26 Abs 3 EStG unterstellt, dass die Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) die Zusammenveranlagung wählen. Die Regelung ist im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl Pflüger in H/H/R, § 26 EStG Rz 88, EL 258. Sie beruht auf der Erwägung, dass die Zusammenveranlagung idR die günstigste Art der Ehegattenbesteuerung ist. Bedenken ergeben sich mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch Erlass eines Aufteilungsbescheides (§§ 268ff AO) auch nicht aus der Gesamtschuldnerschaft der Eheleute nach § 44 Abs 1 AO.

§ 26 Abs 3 EStG ist keine widerlegbare Vermutung, sondern eine zwingende Rechtsfolge, vgl BFH BStBl II 1991, 84, die immer dann eintritt, wenn

  • die Erklärungen beider Ehegatten fehlen
  • die Ehegatten widersprüchliche Erklärungen abgeben, indem ein Ehegatte die Zusammenveranlagung wählt und der andere die besondere Veranlagung
  • nur ein Ehegatte eine Erklärung abgibt, indem er die Zusammenveranlagung wählt.

Kein Anwendungsfall des § 26 Abs 3 EStG liegt somit vor, wenn auch nur ein Ehegatte die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) wählt (§ 26 Abs 2 S 1 EStG iVm § 26a EStG). Zur Ausnahme hierzu s Rn 75.

Ab VZ 2013 gilt die Regelung des § 26 Abs 3 EStG weiterhin. Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde diese Vorschrift nur sprachlich überarbeitet und verständlicher gefasst (BR-Drucks 54/11 v 04.02.2011, 55).

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