Rn. 3

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Für die Zukunft (ab VZ 1958) beseitigte der Gesetzgeber mit dem StÄndG 1958, BGBl I 1958, 473 den vom BVerfG beanstandeten Zustand durch Einführung eines gleichrangigen Wahlrechts der Ehegatten zwischen

Der Progressionsnachteil im Falle der Zusammenveranlagung wurde dadurch ausgeglichen, dass das zusammengerechnete Ehegatteneinkommen nach dem sog Splitting-Verfahren (§ 32a Abs 5 EStG) besteuert wird. Dabei wird der auf die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens entfallende Steuerbetrag verdoppelt.

Aufgrund des progressiven Tarifaufbaus hat das Splitting-Verfahren zur Folge, dass die Zusammenveranlagung im Regelfall günstiger ist als die getrennte Veranlagung; das gilt jedenfalls bei unterschiedlich hohem Einkommen der Eheleute, bei gleich hohem Einkommen beider Ehegatten bringt die Wahl der Veranlagungsart dagegen in tariflicher Hinsicht weder Vor- noch Nachteile. Diese können sich aber durch Wahl der getrennten Veranlagung insb bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 1 EStG, des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c EStG (aufgehoben ab VZ 2001) oder bei tarifabhängigen Steuerermäßigungen, zB §§ 34c, 34e, 35 EStG, ergeben, vgl Lüdicke, DStR 1984, 510; Falkenhagen, DB 1987, 2217; Hagen/Schynol, DStR 1999, 1430; Korezkij, BB 2000, 122 u 958; oV, GStb 2000, 96.

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