Rn. 3
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Für die Zukunft (ab VZ 1958) beseitigte der Gesetzgeber mit dem StÄndG 1958, BGBl I 1958, 473 den vom BVerfG beanstandeten Zustand durch Einführung eines gleichrangigen Wahlrechts der Ehegatten zwischen
- getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und
- Zusammenveranlagung (§ 26b EStG).
Der Progressionsnachteil im Falle der Zusammenveranlagung wurde dadurch ausgeglichen, dass das zusammengerechnete Ehegatteneinkommen nach dem sog Splitting-Verfahren (§ 32a Abs 5 EStG) besteuert wird. Dabei wird der auf die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens entfallende Steuerbetrag verdoppelt.
Aufgrund des progressiven Tarifaufbaus hat das Splitting-Verfahren zur Folge, dass die Zusammenveranlagung im Regelfall günstiger ist als die getrennte Veranlagung; das gilt jedenfalls bei unterschiedlich hohem Einkommen der Eheleute, bei gleich hohem Einkommen beider Ehegatten bringt die Wahl der Veranlagungsart dagegen in tariflicher Hinsicht weder Vor- noch Nachteile. Diese können sich aber durch Wahl der getrennten Veranlagung insb bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 1 EStG, des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c EStG (aufgehoben ab VZ 2001) oder bei tarifabhängigen Steuerermäßigungen, zB §§ 34c, 34e, 35 EStG, ergeben, vgl Lüdicke, DStR 1984, 510; Falkenhagen, DB 1987, 2217; Hagen/Schynol, DStR 1999, 1430; Korezkij, BB 2000, 122 u 958; oV, GStb 2000, 96.
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