Rn. 25

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde § 26 EStG an die reduzierten Wahlmöglichkeiten für Ehegatten angepasst. Für Ehegatten gibt es ab dem VZ 2013 nach § 26 Abs 1 EStG nur noch die Möglichkeit, zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG zu wählen.

Somit stehen ab VZ 2013 unter Einschluss der tariflichen Vorschriften nur noch folgende Veranlagungsmöglichkeiten zur Wahl:

Nach § 26 Abs 1 EStG sind die Voraussetzungen zur Wahl zwischen den verschiedenen Veranlagungsmöglichkeiten für Ehegatten unverändert geblieben. Für die Anwendung der ehelichen Wahlrechte zur Ehegattenbesteuerung sind weiterhin folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • die Ehegatteneigenschaft,
  • die unbeschränkte StPfl beider Ehegatten,
  • kein dauerndes Getrenntleben und
  • das gemeinsame Vorliegen der Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im VZ bei den beiden Ehegatten (s Rn 30–45).
 

Rn. 26–29

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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