Rn. 25
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde § 26 EStG an die reduzierten Wahlmöglichkeiten für Ehegatten angepasst. Für Ehegatten gibt es ab dem VZ 2013 nach § 26 Abs 1 EStG nur noch die Möglichkeit, zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG zu wählen.
Somit stehen ab VZ 2013 unter Einschluss der tariflichen Vorschriften nur noch folgende Veranlagungsmöglichkeiten zur Wahl:
- Einzelveranlagung mit Grundtarif (§ 25 EStG, § 32a Abs 1 EStG),
- Einzelveranlagung mit Verwitweten-Splitting (§ 32a Abs 6 Nr 1 EStG),
- Einzelveranlagung mit "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr (§ 32a Abs 6 Nr 2 EStG),
- Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§ 26 Abs 1 EStG, § 32a Abs 5 EStG).
Nach § 26 Abs 1 EStG sind die Voraussetzungen zur Wahl zwischen den verschiedenen Veranlagungsmöglichkeiten für Ehegatten unverändert geblieben. Für die Anwendung der ehelichen Wahlrechte zur Ehegattenbesteuerung sind weiterhin folgende Voraussetzungen erforderlich:
- die Ehegatteneigenschaft,
- die unbeschränkte StPfl beider Ehegatten,
- kein dauerndes Getrenntleben und
- das gemeinsame Vorliegen der Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im VZ bei den beiden Ehegatten (s Rn 30–45).
Rn. 26–29
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen