Rn. 30
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Wahlmöglichkeit zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung besteht nur, wenn
(1) | die Ehegatten beide unbeschränkt estpfl sind und |
(2) | nicht dauernd getrennt leben. |
(3) | Die vorstehenden zwei Voraussetzungen müssen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Verlaufe des VZ eingetreten sein. |
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