Rn. 30

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Wahlmöglichkeit zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung besteht nur, wenn

(1) die Ehegatten beide unbeschränkt estpfl sind und
(2) nicht dauernd getrennt leben.
(3) Die vorstehenden zwei Voraussetzungen müssen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Verlaufe des VZ eingetreten sein.

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