Rn. 9

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Liegen bei einem ArbN die Voraussetzungen des § 46 EStG für eine Veranlagung vor, so ist in diese auch Arbeitslohn einzubeziehen, für den der ArbG – aus welchen Gründen auch immer – LSt nicht einbehalten und abgeführt hat. Hierüber darf das FA keine Ermessenserwägungen anstellen, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass nach § 42d Abs 3 EStG zwischen ArbN (Steuerschuldner) und ArbG (Haftungsschuldner) Gesamtschuldnerschaft (§ 44 Abs 1 AO) besteht.

Die Ermessensprüfung iSd H 42d.1 LStH 2019 "Ermessensausübung" fällt erst in die auf die Steuerfestsetzung folgende Verwirklichung des Steueranspruchs (§§ 218ff AO) und berührt damit letztlich nur die Frage der Höhe der auf die festgesetzte Steuerschuld anzurechnenden LSt, FG Köln EFG 1984, 506 u BFH BStBl II 1985, 660.

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