Rn. 95

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Erfolgt die Zuteilung der ID-Nr an das Kind, für das der StPfl den Entlastungsbetrag begehrt, erst nachträglich, dh nachdem die Voraussetzungen des § 24b Abs 1 S 1–3 EStG vorliegen, wirkt die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf die genannten Zeiträume zurück. Dies betriff den Fall, dass der StPfl noch während des laufenden Veranlagungs- oder des Einspruchs- bzw Klageverfahrens die dem Kind nachträglich zugeteilte ID-Nr an das FA übermittelt.

Die Vorschrift betrifft hingegen nicht den Fall, dass der StPfl die dem Kind bereits vor Vorliegen der Voraussetzungen des § 24b Abs 1 S 1–3 EStG bereits zugeteilte ID-Nr dem FA erst nachträglich, dh nach Bestandskraft des ESt-Bescheids, übermittelt.

Bei der nachträglichen, dh nach Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheids des StPfl erfolgten Zuteilung der ID-Nr an das Kind handelt es um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO. Nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Nach BFH vom 16.05.2015, IX R 30/14, BFH/NV 2015, 1715 steht der Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheids gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (im dortigen Streitfall die Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung und die Entstehung nachträglicher AK) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war.

 

Rn. 96–103

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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