Rn. 10

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften iSd § 24 EStG muss nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren über die Einkunftsart, die Höhe, die Zurechnung der Einkünfte auf die einzelnen Feststellungsbeteiligten und über die Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG entschieden werden (BFH vom 26.10.1972, I R 229/70, BStBl II 1973, 121; BFH vom 04.09.1996, XI R 50/96, BStBl II 1997, 261). Dies gilt auch für nachträgliche Einkünfte iSv § 24 Nr 2 EStG, wenn und soweit sie aus einer gemeinsamen Tätigkeit der Feststellungsbeteiligten stammen. Demgegenüber sind etwa nachträgliche Sonder-Vergütungen oder Sonder-BA eines ehemaligen Gesellschafters nach Aufgabe des Betriebs der PersGes nicht gesondert und einheitlich festzustellen (s BFH vom 13.02.1996, VIII R 18/92, BStBl II 1996, 79; BFH vom 27.07.2004, BFH/NV 2005, 188).

Dem Feststellungsbescheid kommt in allen genannten Punkten nach § 182 Abs S 1 AO Bindungswirkung für die Veranlagung der Beteiligten zu. Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgeführt werden, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob überhaupt estpfl Einkünfte erzielt werden und/oder ob diese mehreren Personen zuzurechnen sind.

Sind die Einkünfte im ESt- oder KSt-Bescheid eines (potentiell) Beteiligten ohne vorherige Durchführung eines Feststellungsverfahrens angesetzt worden, so ist ein Finanzgerichtsverfahren gemäß § 74 FGO bis zum Erlass eines Feststellungsbescheides und dessen Bestandskraft auszusetzen. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Zweck des Verfahrens entsprechend eine einheitliche Entscheidung für alle Feststellungsbeteiligten erreicht wird (BFH vom 04.04.2008, IV R 91/06, BFH/NV 2008, 1298; BFH vom 31.05.2010, X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011; BFH vom 09.06.2015, X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588).

Sofern Einkünfte iSd § 24 Nr 1 und 2 EStG zu solchen aus nichtselbststängiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören, unterliegen sie dem LSt-Abzug durch den ArbG (§ 38ff EStG).

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