Rn. 64

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 Nr 1 Buchst c EStG erfasst auch Ausgleichszahlungen, die auf einer analogen Anwendung von § 89b HGB beruhen. Von der Rspr des BFH anerkannt sind Zahlungen an Kommissionsagenten und Kfz-Vertragshändler (BFH vom 12.10.1999, VIII R 21/97, BStBl II 2000, 220). In der zivilgerichtlichen Rspr wird § 89b HGB auch auf Markenlizenznehmer entsprechend angewendet, wenn diese in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden sind und diesem gegenüber verpflichtet sind, ihren Kundenstamm zu übertragen (s BGH vom 29.04.2010, I ZR 3/09, DB 2010, 2331). Auch für andere vergleichbare Konstellationen, wie etwa Franchisenehmer, wird eine analoge Anwendung des § 89b HGB angenommen (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 24 EStG Rz 24 (22. Aufl)). Dies ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit zu einem Handelsvertreter sachgerecht.

 

Rn. 65

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Darüber hinaus wendet der BFH § 24 Nr 1 Buchst c EStG entsprechend an, wenn Ausgleichszahlungen bei Teilbeendigungen von Handelsvertreterverträgen nach § 89b HGB berechnet worden sind und die Teilbeendigung zu einer wesentlichen Einschränkung des Arbeitsgebietes des Handelsvertreters führt (BFH vom 29.03.2006, X R 55/04, BFH/NV 2006, 1641).

Diese Rspr ist zu begrüßen. Sie steht mit der hA im handelsrechtlichen Schrifttum im Einklang, die § 89b HGB auf Teilbeendigungen erweiternd oder entsprechend anwenden will (s die Nachweise in BFH vom 29.03.2006, X R 55/04, BFH/NV 2006, 1641; Hopt in Baumbach/Hopt, § 89b HGB Rz 10 (41. Aufl)). Zudem ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 24 Nr 1 Buchst c EStG, dass der Gesetzgeber des StÄndG 1961 (BStBl I 1961, 444) die unbillige Härte beseitigen wollte, die mit der nicht tarifbegünstigten Versteuerung von Ausgleichszahlungen gemäß § 89b HGB an Handelsvertreter verbunden war (BT-Drucks 3/2706, 3). Erhält der Handelsvertreter vom Unternehmer für die Teilbeendigung der Vertragsbeziehungen eine entsprechend den Vorgaben des § 89b HGB berechnete Ausgleichszahlung, so ist dieser Sachverhalt nach der überzeugenden Rspr des BFH mit dem in § 24 Nr 1 Buchst c EStG geregelten Fall in einem solchen Maße vergleichbar, dass eine Gleichbehandlung geboten ist (BFH vom 29.03.2006, X R 55/04, BFH/NV 2006, 1641).

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