Rn. 126

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Mit Urt vom 02.10.2001 (BFH BStBl II 2002, 10) hat der BFH entschieden, dass die nachträgliche Genehmigung eines auf Käuferseite durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Unter Berücksichtigung des Zwecks des § 23 EStG – Besteuerung von Werterhöhungen von WG innerhalb der dort genannten Fristen – sollte die Bestimmung der Fristen bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften entscheidend davon abhängen, ob der StPfl selbst innerhalb der Frist die für die Anschaffung oder Veräußerung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben hat und ob beide Vertragsbeteiligten am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten wollen (so Ratschow in Brandis/Heuermann, § 23 EStG Rz 169 (166. EL)). Demnach ist auf den ursprünglichen Abschlusszeitpunkt des im Übrigen bindenden Vertrags – und nicht den Zeitpunkt der Genehmigung – nur dann abzustellen, wenn nur die Genehmigung durch einen Dritten aussteht, der nicht Vertragspartei ist.

Letzteres ist zB der Fall, wenn lediglich eine öffentlich-rechtliche Genehmigung (zB eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB) aussteht (vgl BFH vom 25.03.2021, BStBl II 2021, 758).

Unklar ist, welche Folgen sich bei einer betreuungs-, nachlass- oder familiengerichtlichen Genehmigung ergeben. Die Tatsache, dass die gerichtliche Genehmigung die Betroffenen (zB Minderjährige) vor nachteiligen Geschäften schützen soll, spricht dafür, in diesem Fall erst den Zeitpunkt der Genehmigung als Veräußerungszeitpunkt anzunehmen und nicht bereits den Abschluss des schwebend unwirksamen Vertrags (so Trossen in Kichhof/Kulosa/Ratschow BeckOK, § 23 Rz 142.2).

 

Rn. 127

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) stehen, ist für den Zeitpunkt der Anschaffung bzw Veräußerung der Zeitpunkt der Abgabe der bindenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen relevant. Der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ist dagegen irrelevant (BFH vom 10.02.2015, BStBl II 2015, 487).

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