Rn. 164

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei entgeltlicher Übertragung von WG von der KapGes an einen Gesellschafter liegt – soweit es sich um ein unter Fremden übliches Veräußerungsgeschäft handelt – eine Anschaffung des Gesellschafters vor. Bei gesellschaftsrechtlich veranlassten unentgeltlichen Übertragungen wird die für § 23 EStG erforderliche Entgeltlichkeit der Anschaffung eines WG durch den Ansatz einer vGA erreicht, bzw bei verbilligter Übertragung sind die tatsächlichen AK um den Ansatz einer vGA zu erhöhen. Der Vorgang wird wirtschaftlich so behandelt, als wenn der Gesellschafter den Betrag der vGA von der Gesellschaft erhalten hätte, um damit den Erwerb des WG zu bezahlen (Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 276 (Dezember 2020)). Es besteht kein Widerspruch zu BFH vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 756, wonach in Veräußerungsfällen zwischen Angehörigen der Fremdvergleich keinen Ansatz einer höheren als der vertraglich vereinbarten Leistung als Veräußerungspreis iSd § 23 EStG rechtfertigt, weil hier kein Entgelt von dritter Seite geflossen ist, das beim StPfl zu stpfl Einnahmen geführt hätte.

 

Rn. 165

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird den Gesellschaftern iRd Liquidation einer GmbH gemäß § 72 GmbHG (vgl auch § 271 AktG) ein zum BV gehörendes Grundstück übertragen, so fehlt es an einer vom Willen des Gesellschafters abhängigen Erwerbshandlung, da sich die Auskehrung des Vermögens aufgrund Gesetzesbefehl vollzieht (BFH vom 19.04.1977, BStBl II 1977, 712 unter Hinweis auf BFH vom 21.09.1965, BStBl III 1965, 665). Darin ist weder ein actus contrarius zur Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu sehen noch ein Tausch mit den kraft Gesetzes untergehenden Gesellschaftsanteilen. Der Vorgang wird auch weder durch Begleichung von Gesellschaftsschulden durch den Gesellschafter entgeltlich (BFH vom 21.09.1965, BStBl III 1965, 665: die Schuldübernahme führt nicht zu AK für das verteilte Vermögen) noch dadurch, dass die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschlossen haben – soweit der Übertragung nicht der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags vorausgegangen ist.

 

Rn. 166–168

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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