Rn. 99

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Regelung des § 23 Abs 1 Nr 3 EStG war bereits bis VZ 2008 im Gesetz enthalten. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde die Vorschrift aber gestrichen. Mit dem Übergang zur AbgSt ab VZ 2009 glaubte der Gesetzgeber, dass in solchen Fällen eine Besteuerung iRd § 20 EStG erfolgt. Allerdings wurde dabei übersehen, dass andere WG, außer Kapitalvermögen, bei denen der Verkauf früher erfolgt als der Erwerb (sog Leerverkäufe), wie zB Fremdwährungsguthaben, Gold und andere Edelmetalle, weiterhin iRd § 23 EStG zu erfassen sind. Die dadurch entstandene Besteuerungslücke wurde durch die Wiedereinführung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG geschlossen.

 

Rn. 100

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Regelung erfasst diejenigen Fälle, bei denen WG iSd § 23 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG (idR Fremdwährungsbeträge oder auch Edelmetalle) schuldrechtlich veräußert werden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz des Verkäufers sind, sondern erst später erworben werden. In diesem Fall der Veräußerung vor dem Erwerb ist der Zeitraum zwischen Verkauf und Kauf für Zwecke des § 23 Abs 1 Nr 3 EStG irrelevant. Die in § 23 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG enthaltene Ein- oder Zehn-Jahresfrist greift hier nicht. Voraussetzung für eine Besteuerung nach § 23 Abs 1 Nr 3 EStG ist aber, dass es später tatsächlich zu einer physischen Übertragung des WG kommt. Erfolgt lediglich ein Barausgleich des Differenzbetrags am Laufzeitende, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft iSd § 23 Abs 1 Nr 3 EStG vor.

Die Regelung gilt für Veräußerungen nach dem 23.12.2016 (§ 52 Abs 31 S 3 EStG).

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