Rn. 198

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Gewinn eines privaten Veräußerungsgeschäfts ermittelt sich nach § 23 Abs 3 S 1 EStG aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis, dh dem Verkaufserlös, einerseits und den Aufwendungen für das veräußerte WG, dh (fortgeführte) AK oder HK und WK, andererseits. Die Erfassung von Veräußerungsgewinnen liegt der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich näher als der Überschussrechnung. Gleichwohl gelten nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG die für die Überschusseinkünfte maßgebenden Grundsätze.

 

Rn. 199

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Demzufolge gilt auch das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (vgl BFH vom 13.04.1962, BStBl III 1962, 306). Ein Gewinn entsteht also erst mit dem tatsächlichen Zufließen der Gegenleistung. Bei zeitlicher Streckung der Zahlungen wird der Veräußerungserlös in mehreren VZ realisiert (zum Zeitpunkt der Versteuerung bei Verkauf gegen Ratenzahlung s Rn 241ff).

Hinsichtlich der mit dem privaten Veräußerungsgeschäft zusammenhängenden Ausgaben gilt zwar grundsätzlich § 11 Abs 2 EStG, allerdings ist in der Verrechnungsanordnung des § 23 Abs 3 S 1 EStG eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG jedenfalls zeitlich durchbrechende Vorschrift zu erblicken. Dh die (fortgeführten) AK/HK sind nur dann und die WK nur insoweit steuerlich zu berücksichtigen, als auch ein Veräußerungspreis zufließt.

 

Rn. 200

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Zu- und Abflussprinzip führt auch dazu, dass spätere Änderungen des ursprünglichen Kaufpreises, die zu einer Rückzahlung führen (zB aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder wegen Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Minderungsansprüchen), kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO) darstellen und die Berücksichtigung von Rückzahlungen im jeweiligen Zuflussjahr zu erfolgen hat (BFH vom 02.04.1974, BStBl II 1974, 540; BFH vom 04.10.2016, BStBl II 2017, 316 zu nachträglicher Schadensersatzzahlung).

 

Rn. 201

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichem Erwerb und bei gemischt genutzten Immobilien vgl BMF vom 05.10.2000, BStBl II 2000, 1383 Rz 30 ff und FG BdW vom 26.03.2008, EFG 2008, 1377.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge