Rn. 81

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unterhaltsleistungen erfolgen idR unentgeltlich. Da insoweit zumeist die Voraussetzungen des § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG (Gewährung der Bezüge auf freiwilliger Basis, aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person) vorliegen, sind die Unterhaltsleistungen grds nicht steuerbar (s Rn 47ff). Werden die Unterhaltsrenten als Schadensersatz für unerlaubte Handlungen gezahlt, scheidet eine Steuerbarkeit ebenfalls aus (s Rn 83).

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