Rn. 72

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Eine Zeitrente liegt auch vor, wenn die Rente im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags lediglich für eine bestimmte Zahl von Jahren ausgezahlt wird (vgl BFH BStBl II 1981, 358 für eine Rentenzahlung an Hinterbliebene des Versicherungsnehmers). Eine solche Zeitrente wäre an sich ebenfalls nach § 22 Nr 1 S 1 EStG steuerbar. Vorrangig anwendbar (vgl Subsidiaritätsklausel in § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG) ist in solchen Fällen aber die Vorschrift des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG, die seit dem 01.01.2005 die Auszahlung von Erträgen aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit Sparanteil) im Erlebens- und Rückkaufsfall und fondsgebundenen Lebensversicherungen den Einkünften aus KapVerm zuweist, "soweit nicht die lebenslange Rentenauszahlung gewählt und erbracht wird". Dies bedeutet, dass alle von den Versicherungen geleisteten Rentenzahlungen, die nicht in Form einer Leibrentenzahlung erfolgen, den Einkünften aus KapVerm zuzurechnen sind. Dies gilt auch für eine Zeitrente, da damit keine lebenslange Rentenzahlung verbunden ist (ebenso Gesetzesbegründung zum JStG 2007, BT-Drucks 16/2712, 49, und BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 19ff).

Die vorrangige Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG gilt für alle Versicherungsleistungen aus Verträgen, die nach dem 31.12.2004 bzw 31.12.2006 abgeschlossen wurden (§ 52 Abs 36 S 7 u 8 EStG aF). Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge (Altverträge) gilt die Steuerbefreiung nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG aF fort (§ 52 Abs 36 S 5 EStG aF; BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 88).

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