Rn. 203
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nach der Tabelle in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 4 EStG ist die Höhe des Ertragsanteils abhängig vom bei Beginn der Rente jeweils vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten (vgl hierzu R 22.4 Abs 3 EStR 2012).
Beispiel:
Ein am 11.02.1942 geborener StPfl erhält seit dem 01.03.2004 eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung von monatlich 600 EUR.
Zum 01.03.2005 erhöht sich die Rente um 100 EUR.
2004 | Berechnungsgrundlagen | EUR |
---|---|---|
Einnahmen | 10 x 600 | 6 000 |
Ertragsanteil | 6 000 x 30 % (= Tabellenwert der bis 2004 geltenden Ertragsanteilstabelle) | 1 800 |
./. WK-Pauschbetrag | ./. 102 | |
Einkünfte | 1 698 |
Im Jahr 2005 ist die neue Ertragswerttabelle – ebenfalls bezogen auf ein Renteneintrittsalter von 62 Jahren – anzuwenden.
2005 | Berechnungsgrundlagen | EUR |
---|---|---|
Einnahmen | 2 x 600 + 10 x 650 | 7 700 |
Ertragsanteil | 7 700 x 21 % (= neuer Tabellenwert) | 1 617 |
./. WK-Pauschbetrag | ./. 102 | |
Einkünfte | 1 515 |
Falls die Leibrente vor dem 01.01.1955 begonnen hat (Altrenten), ist das vor diesem Stichtag vollendete Lebensjahr als Eintrittsalter maßgebend (§ 55 Abs 1 Nr 1 EStDV).
Rn. 204
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Als "Beginn der Rente" kommt grds der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Betracht (BFH BStBl II 1976, 452; vgl BFH BStBl II 2002, 191 für Sozialversicherungsrenten: "Eintritt des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Versicherungsfalls"). Das gilt auch für Rentennachzahlungen (H 22.4 EStH 2019 "Beginn der Rente"). Der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist nicht abhängig vom Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags oder des Beginns der Rentenzahlungen. Unerheblich für die Frage des Beginns der Rente ist auch, ob die Zahlungsansprüche durch Verjährung erloschen sind (BFH BStBl II 1981, 155).
Rn. 205
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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