Rn. 68

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Haben Vertragsparteien im Rahmen von Vermögensübergabeverträgen gegen Versorgungsleistungen in einem einheitlichen Vertrag die Abänderbarkeit nur einzelner Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen, sind nur diese als Leibrenten und die übrigen als dauernde Lasten zu beurteilen (vgl BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 Rz 48 für vor dem 01.01.2008 geschlossene Übertragungsverträge und BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 für Neufälle). Sofern sowohl Sach- als auch Geldleistungen vereinbart werden, ist ebenfalls grds aufzuteilen, weil Sachleistungen mit Ausnahme der Leistungen vertretbarer Sachen regelmäßig den dauernden Lasten zuzuordnen sind, während Geldleistungen als Renten beurteilt werden können (BFH BStBl II 1980, 573; 1976, 539). Ausnahmsweise können auch reine Geldleistungen aufzuteilen sein, wenn ein Teil die Voraussetzungen einer Leibrente erfüllt, der andere Teil aber, weil abhängig von der Höhe eines Betriebsgewinns, als dauernde Last zu beurteilen ist (BFH BStBl II 1980, 501).

Eine Aufteilung setzt allerdings immer voraus, dass es sich um trennbare Einzelleistungen und nicht um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung handelt (BFH BStBl II 1980, 575: insgesamt dauernde Last wegen Bemessung sämtlicher Einzelleistungen an der Bedürftigkeit der Leistungsempfänger). Wird neben Naturalleistungen lediglich ein geringfügiges Taschengeld gezahlt, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Die Leistungen sind vielmehr einheitlich als dauernde Last zu werten (GrS BFH BStBl II 1992, 78 unter C.I.4. zu Beträgen bis zu 100 DM im Monat).

Unabhängig von einer Aufteilung der Leistungen zur Unterscheidung von Renten und dauernden Lasten, kann eine Aufteilung auch geboten sein, wenn die Leistung aus einem Vertragsbestandteil steuerbar ist, die Leistung aus einem anderen dagegen nicht. Bejaht wurde dies in einem Fall, in dem im Zusammenhang mit einer nicht steuerbaren Lebensversicherung eine nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG steuerbare Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen worden war (BFH BFH/NV 2012, 31).

Eine Aufteilung verbietet sich aber, wenn iR eines einheitlichen Vertragswerks hinsichtlich eines Rentenbestandteils kein eigenes Rentenrecht begründet wird. Aus diesem Grunde wurde eine getrennte Behandlung für einen Fall ausgeschlossen, in dem neben einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag eine "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung" vereinbart worden war (BFH BStBl II 2006, 870). Auch Mindestzeitrenten sind einheitlich zu beurteilen und nicht aufzuteilen in eine Zeitrente und in eine durch den Ablauf der Mindestlaufzeit aufschiebend bedingte Leibrente (BFH BStBl II 2010, 24).

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