Rn. 102

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für nachgelagert zu versteuernde Vorsorgeprodukte iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (sog Rürup-Rentenverträge iRd sog Basisversorgung) ist darüber hinaus erforderlich, dass die Laufzeit der Versicherung nach dem 31.12.2004 beginnt und der Vertrag die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des StPfl bezogenen Leibrente nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (für Vertragsabschlüsse ab dem 01.01.2012, vgl § 52 Abs 24 S 1 EStG 2012 iVm § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG; für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2011: 60. Lebensjahr) vorsieht. Unschädlich ist, wenn ergänzend der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder aber Hinterbliebene abgesichert werden.

Ab 2010 müssen derartige Verträge zertifiziert sein (§ 10 Abs 2 S 2 EStG). Ferner setzen diese Verträge voraus, dass die sich daraus ergebenden Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Unschädlich ist nach Auffassung der FinVerw die Übertragung von Versorgungsansprüchen zum Ausgleich von Scheidungsfolgen nach dem VersAusglG (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Rz 16ff).

 

Rn. 103

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nicht unter die sog Basisversorgung des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG fallen demnach Vorsorgeprodukte, die ein Kapitalwahlrecht, einen Anspruch bzw ein Optionsrecht auf (Teil-)Auszahlung, die Zahlung eines Sterbegeldes oder Abfindungszahlungen (mit Ausnahme gesetzlicher Abfindungsansprüche) und Beitragsrückerstattungen (mit Ausnahme von Abfindungen für Kleinbetragsrenten) oder eine Rentengarantiezeit vorsehen (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Rz 33f).

Nicht darunter fallen ferner Renten aus Altverträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a Hs 3 EStG (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG aF), sofern die Laufzeit der Verträge vor dem 01.01.2005 begonnen hatte. Aus derartigen Verträgen geleistete Leibrentenzahlungen unterliegen nicht der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr 1 S 2 Buchst a Doppelbuchst aa EStG. Unter Umständen greift dann die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG, falls es sich um Leibrenten handelt, oder nach § 22 Nr 1 S 1 EStG bzw § 20 Abs 1 Nr 6 EStG, falls dies nicht der Fall ist.

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