Rn. 61

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Eine Leibrente kann dann nicht angenommen werden, wenn die Bezüge abhängig sind von einer variablen Bemessungsgrundlage, wie zB dem Gewinn oder dem Umsatz eines Unternehmens, was auch dann zu bejahen ist, wenn die Bezüge nach einem festen Prozentsatz oder einem bestimmten Verteilungsschlüssel bemessen werden (BFH BStBl III 1963, 592; 1964, 475; 1967, 178; H 22.3 EStH 2019 "Begriff der Leiberente"). In diesen Fällen sind die Bezüge den sonstigen voll steuerbaren wiederkehrenden Bezügen iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG zuzurechnen. Eine Umsatzbeteiligung führt nicht schon deshalb zu gleichmäßigen Leistungen, weil der Umsatz tatsächlich nur geringfügig schwankt (FG D'dorf, EFG 1975, 524).

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