Rn. 175

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unter den Auffangtatbestand des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG fallen in erster Linie die privaten Leibrentenversicherungen, die die Voraussetzungen des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG nicht erfüllen und auch nicht unter § 22 Nr 5 EStG einzuordnen sind. Nach der Gesetzesbegründung fallen hierunter insb Anlageprodukte, bei denen der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage überwiegt (BT-Drucks 15/2150, 34). Als solche Produkte kommen zB die folgenden Leibrentenversicherungen in Betracht:

  • private Rentenversicherungen, die den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht entsprechen, weil darin zB keine lebenslange Rentenzahlung (zB Erwerbsminderungsrenten), ein Rentenbeginn vor Vollendung des 62. Lebensjahrs (für Vertragsabschlüsse ab dem 01.01.2012, vgl § 52 Abs 24 S 1 EStG 2012 iVm § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG; für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2011: 60. Lebensjahr) oder eine Teil- bzw Einmalkapitalauszahlung (Kapitalwahlrecht) vorgesehen ist oder deren Ansprüche vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sind,
  • private Rentenversicherungen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat,
  • Verträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3a Hs 3 EStG (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG aF).

Bei kapitalbildenden abgekürzten Leibrentenversicherungen ist die grds vorrangige Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG zu beachten (s Rn 76f).

 

Rn. 176

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Rentenerhöhungsbeträge aufgrund einer vertraglich vereinbarten Währungs- oder Wertsicherungsklausel, die den Wert der Rente erhalten sollen, teilen das Schicksal der Rente. Sie sind mit der Rente einheitlich zu behandeln. Wird neben der Rente im Wege einer von vornherein vorgesehenen Überschussbeteiligung eine Bonusrente gezahlt, sind die daraus resultierenden Zahlungen ebenfalls den Erträgen des Rentenrechts zuzurechnen und zusammen mit der Grundrente einheitlich der Besteuerung mit dem Ertragsanteil zu unterwerfen sind (R 22.4 Abs 1 S 2 EStR 2012; vgl BFH BStBl II 2006, 870 zu Sofort-Leibrente mit gleichbleibendem Grundrenten- und variablem Überschussanteil gegen Zahlung eines Einmalbetrags: keine volle steuerliche Erfassung der Überschussanteile nach § 22 Nr 1 S 1 EStG wegen ansonsten gegebener Überbesteuerung; Besteuerung lediglich des Ertragsanteils nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG (BFH BStBl II 2014, 15 zur Überschussbeteiligung iR einer sog Mehrertragsrente).

 

Rn. 177

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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