Rn. 475

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Als Beispiel steuerbarer sonstiger Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG sind im Gesetz ausdrücklich gelegentliche Vermittlungen genannt. Als Gegenstand derartiger Leistungen kommt die Vermittlung jeglicher Art von Geschäften in Betracht, zB die Vermittlung von Darlehen oder Versicherungen. Auch eine einmalige Vermittlungsleistung genügt diesen Anforderungen (vgl BFH BFH/NV 2007, 657 zur sog kreuzweisen Vermittlung von Lebensversicherungen; BFH BFH/NV 2007, 2263 zu sog Eigenprovisionen; BFH BStBl III 1967, 462 zur Vermittlung eines Grundstücksverkaufs). Voraussetzung der Steuerbarkeit nach § 22 Nr 3 EStG ist aber, dass die Vermittlungsleistung nicht iR anderer Einkunftsarten zu erfassen ist. S Rn 510 "Vermittlungstätigkeit".

Eine steuerbare Vermittlungstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Versicherungsnehmer den für ihn tätigen Versicherungsmakler dazu bewegen kann, einen Teil seiner Provision an ihn weiterzuleiten. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Rückfluss von Aufwendungen für den Erwerb der Versicherung. Die bloße Verschaffung der Möglichkeit, einen Provisionsanspruch zu erwerben, ist einer eigenständigen Vermittlungsleistung nach § 22 Nr 3 EStG nicht gleichzusetzen (BFH BStBl II 2006, 248; 2004, 506; BFH/NV 2004, 953). S Rn 510 "Provision".

Werden die Vermittlungsentgelte im Falle einer ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen an den jeweils nächsten Vermittelnden weitergeleitet, ist der Weiterleitungsvorgang als Einkommensverwendung zu beurteilen. Ein WK-Abzug scheidet insoweit aus (BFH BFH/NV 2010, 195). S Rn 487 und s Rn 510 "Vermittlungstätigkeit".

 

Rn. 476

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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