Rn. 404

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die notwendige Abgrenzung der Tätigkeitseinkünfte gemäß § 22 Nr 3 EStG gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der Tätigkeitseinkünfte regelmäßig die für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Tatbestandsmerkmale der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Nachhaltigkeit der Betätigung iSd § 15 Abs 2 EStG nicht vorliegen (vgl BFH BStBl 2012, 661; 1994, 516). Entsprechendes gilt für die Abgrenzung gegenüber der selbstständigen Tätigkeit iSd § 18 EStG (BFH BFH/NV 2004, 257 zur Zufallserfindung; s Rn 510 "Zufallserfindung"). Bereits ein einmaliges Tätigwerden kann den Tatbestand des § 22 Nr 3 EStG erfüllen. S Rn 417.

 

Rn. 405

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG im Bereich der Vermögensnutzung, wie beispielsweise die Vermietung eines Wohnmobils, sind zwar zumeist die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 EStG einschließlich der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Nachhaltigkeit erfüllt (BFH BFH/NV 1998, 831). Dennoch sind gewerbliche Einkünfte idR zu verneinen, weil die Nutzungsüberlassung über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung (ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs 2 EStG) nicht hinausgeht. Erst wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise der marktmäßige Umschlag von WG aufgrund eines einheitlichen Gesamtkonzepts, kann die Tätigkeit dem Bild entsprechen, das nach der Verkehrsanschauung einem Gewerbebetrieb entspricht (BFH BStBl II 2003, 464). S Rn 479.

 

Rn. 406

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Mangels der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG können in Fällen der Vermietung beweglicher WG keine Einkünfte aus VuV angenommen werden. Lediglich dann, wenn sich die Vermietung auf Sachinbegriffe erstreckt, schließt die Vorschrift des § 21 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG die Annahme von Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG aus. Vorrangige Einkünfte aus VuV sind aber auch dann anzunehmen, wenn Flugzeuge vermietet oder Schiffe verchartert werden, die in die Luftfahrtrolle oder das Schiffsregister eingetragen sind, da es sich insoweit um die Vermietung unbeweglichen Vermögens iSd § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG handelt. S Rn 510 "Flugzeug" u s Rn 510 "Segelyacht".

Leistungen im Bereich der Vermögensnutzung sind nicht auf die Nutzung beweglicher WG beschränkt. Unter diese Kategorie fallen auch Leistungen, die sich auf die Nutzung privater Grundstücke beziehen, sofern darin keine Einkünfteerzielung aus VuV gesehen werden kann. Demnach ist beispielsweise das Entgelt für die Eingehung einer Verpflichtung, die Nutzung eines Grundstücks in einer bestimmten Weise einzuschränken, nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar (BFH BStBl II 1965, 361). Dagegen liegen Einkünfte aus VuV iSd § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vor, wenn ein StPfl seinem Nachbarn für dessen Bauvorhaben einen Teil seines Grundstücks zur Anbringung von Erdverankerungen gegen Entgelt zur Verfügung stellt (BFH BStBl II 2004, 507). S Rn 510 "Grundstücksnutzung".

 

Rn. 407–409

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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