Rn. 652

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift wurde mit dem AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 20.12.2001 (StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794) sowie durch das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) geändert. § 22 Nr 5 EStG regelt die nachgelagerte Besteuerung für Versorgungsleistungen aus kapitalgedeckten Versorgungseinrichtungen.

Zu vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit Kapitalauszahlung s BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Rz 131f.

Ab 2007 (JStG 2007, BGBl I 2006, 2878): Redaktionelle Umstellung der in voller Höhe zu besteuernden Leistungen aus sämtlichen Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen in S 1 des § 22 Nr 5 EStG und Einzelauflistung der "Rückausnahmen", die zu einer geminderten Besteuerung führen. Hierdurch erweiterte Erfassung der Leistungen und genereller Verweis auf Abschnitt XI EStG (Altersvorsorgezulage).

Ab 01.08.2008 (EigRentG 2008, BGBl I 2008, 1509): Die Vorschriften zur Verwendung der auf Wohnförderkonten eingezahlten Beträge (§§ 92a u 92b EStG) wurden durch das EigenheimrentenG geändert. § 22 Nr 5 S 4 EStG nF regelt die Besteuerung des Verminderungsbetrages nach § 92a Abs 2 S 5 EStG und des Auflösungsbetrages nach § 92a Abs 3 S 5 EStG.

Ab 2009 (JStG 2009, BGBl I 2008, 2794): § 22 Nr 5 EStG wurde um S 9 ergänzt, wonach die erstatteten Abschluss- oder Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages als Leistungen iSd S 1 und damit wie die eigentlichen Leistungen auch zu behandeln sind.

Ab 01.09.2009 (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl I 2009, 700; VersAusglG): Die Ausnahmeregelung des § 22 Nr 5 S 2 EStG wurde um die nach § 3 Nr 55b S 1 EStG idF VersAusglG steuerfreien Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht ergänzt.

Ab 01.09.2009 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768): Das JStG 2010 nahm rückwirkend zur Einführung der neuen Vorschriften zum Versorgungsausgleich in den angefügten S 10 auf, dass sich im Falle einer internen Teilung die Besteuerung nach den Grundsätzen wie bei der ausgleichspflichtigen Person richtet.

Ab 2011 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768): In S 6 wurde für den Fall, dass der Zulagenberechtigte eine geförderte Wohnung nicht mehr nutzt, die Ergänzung "zu Lebzeiten des Zulageberechtigten" ergänzt. Die Vorschrift gilt ab dem 14.12.2010 und nimmt den Todesfall nach einer Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos von der Nachversteuerung aus.

Ab 2012 (BeitrRLUmsG, BGBl I 2011, 2592): In S 2 wurde ergänzend im 1. Hs bei den Rückausnahmen der mit gleichem Gesetz eingefügte § 3 Nr 55c EStG ergänzt und der Verweis auf ein "im Versorgungsausgleich" begründetes Anrecht durch "neu begründetes Anrecht" ersetzt. Die mit JStG 2010 eingeführte Regelung, wonach sich die Besteuerung eines Anrechtes nach dem Versorgungsausgleich nach den Grundsätzen der Besteuerung der ausgleichspflichtigen Person richtet, wird für die Fälle des § 3 Nr 55 u 55e EStG übernommen.

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde die Mitteilungspflicht des Anbieters in S 7 auf Leistungen nach S 1–3 (statt 1–6) verkürzt. Zudem wurden die S 11 und 12 eingefügt.

Infolge des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenStärkG v 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) wurden § 22 Nr 5 S 2 EStG geändert sowie die S 13 bis 15 angefügt.

Durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes BürokratieentlastungsG v 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746)) wurden in S 7 mit Wirkung zum 01.01.2020 die Worte "mit Einverständnis des StPfl kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden" angefügt.

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