a) Allgemeines

 

Rn. 670

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Kommt es zu einer Rückzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen, ohne dass die Voraussetzungen des AltZertG erfüllt sind (schädliche Verwendung), sind die erhaltenen Zulagen und die nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag). Gleiches gilt bei einer schädlichen Verwendung nach Auszahlungsbeginn oder dem Tod des Berechtigten (§ 93 Abs 1 S 1 u 2 EStG). Zur Höhe des Rückzahlungsbetrages s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 223, dass die Rückforderung keine Änderung von ESt- und Feststellungsbescheiden iSd § 10a Abs 4 EStG nach sich zieht.

In diesen Fällen gilt als sonstige Einkunft iSd § 22 Nr 5 S 2 EStG das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen. Abzuziehen sind jedoch die Eigenbeiträge und der Betrag der steuerlichen Förderung nach Abschn XI EStG. Der nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellte Betrag des Steuervorteils wird nicht abgezogen, s insb bei Todesfällen auch Bsp in BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 225ff.

b) Höhe der Leistung bei schädlicher Verwendung

 

Rn. 671

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Soweit Altersvorsorgevermögen vorzeitig voll oder teilweise ausgezahlt wird, wird der Auszahlungsbetrag zuerst mit den nicht geförderten Beträgen verrechnet, so dass insoweit keine schädliche Verwendung vorliegt. Es liegen jedoch iHd Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Einzahlungsbetrag Einkünfte nach § 22 Nr 5 S 2 Buchst c EStG vor.

Gleiches gilt auch für den Wegzug des unbeschränkt EStPfl in ein Gebiet außerhalb der EU (unter weiteren Bedingungen) iSd § 95 EStG. Die ursprünglich gewährte Förderung wird damit nicht rückwirkend aufgehoben, sondern es findet eine Besteuerung im Zeitpunkt des Eintritts der zulagenschädlichen Verwendung statt. Soweit ungefördertes Vermögen ausgezahlt wird bzw als ausgezahlt gilt, sind die darin enthaltenen Erträge nach § 22 Nr 5 S 2 EStG zu besteuern (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 225ff). Eine unschädliche Auszahlung ist bei Tod eines Ehegatten auch möglich, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in einem EU-/EWR-Staat liegt.

 

Rn. 672–674

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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