Rn. 650

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Gesetzgeber sieht sich angesichts des demographischen Wandels mit dem Problem konfrontiert, dass die bisherige umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung nur finanzierbar bleibt, wenn entweder das Rentenniveau abgesenkt, die Beiträge oder steuerfinanzierten Zuschüsse erhöht oder das Renteneintrittsalter angehoben wird. Einerseits hat sich der Gesetzgeber iRd AltersvermögensG für den ersten Weg entschieden. Andererseits wurde eine staatlich geförderte kapitalgedeckte Zusatzversorgung eingeführt und die betriebliche Altersversorgung gestärkt, mit dem Ziel, den Bürgern einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu gewährleisten.

§ 22 Nr 5 EStG regelt die Besteuerung dieser Altersvorsorgeprodukte, nämlich die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog Riester-Rente), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen und ordnet diese den sonstigen Einkünften zu. Die Norm ist wesentlicher Bestandteil der Umstellung hin zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. Die in der Einzahlungsphase geförderten bzw zum steuerlichen Abzug zugelassenen Aufwendungen für ein Altersvorsorgeprodukt unterliegen in der Auszahlungs-/Leistungsphase grds in voller Höhe der Besteuerung. Daneben werden bestimmte Produkte nur zu einem bestimmten Teil besteuert.

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