Rn. 472
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
WK sind gemäß § 11 Abs 2 EStG im Zeitpunkt des Abflusses abzuziehen. Abweichend hiervon kann der StPfl in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmälern die WK gemäß §§ 11a u 11b EStG auch auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Bei größeren Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden, die zu mehr als der Hälfte Wohnzwecken dienen, kann der StPfl gemäß § 82b EStDV (hinter § 21 EStG abgedruckt) die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Die Vorschrift war bis VZ 1998 anwendbar. Sie gilt jedoch wieder für VZ ab 2004. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlungen gelten, gleichmäßig verteilt werden können (§ 11 Abs 2 S 2 u 3 EStG).
Nach § 11 Abs 1 S 2 EStG iVm § 11 Abs 2 S 2 EStG sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (hier WK), die beim StPfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, diesem Kj zuzurechnen.
Rn. 473–476
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
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