Rn. 556

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Werden nach der Vermietungszeit die Erhaltungsaufwendungen durchgeführt, so ist nur ausnahmsweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus § 21 EStG anzunehmen. Werden im Rahmen einer Veräußerung des Grundstücks Reparaturen an dem Gebäude vorgenommen, so stehen diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung und nicht mit der Vermietung (BFH BStBl II 2005, 343; BFH/NV 2009, 1414). Gleiche Erwägungen sind anzustellen, wenn der Vermieter Abfindungen an den Mieter nach dem Auszug zahlt, um eine Selbstnutzung oder Veräußerung des bebauten Grundstücks zu erreichen. Auch hier besteht zwischen Abfindung und den Einkünften aus § 21 EStG kein Zusammenhang, so dass diese Aufwendungen auch keine WK sind (BFH BStBl II 1972, 880). Die oben genannte Typisierung hat des Weiteren die Folge, dass Maßnahmen nach dem Ende der Vermietungstätigkeit (Renovierungen, Schönheitsreparaturen) ebenfalls nicht als WK abgezogen werden können, da der Zeitpunkt der Reparatur nach der Vermietungstätigkeit liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter diese hätte durchführen müssen (BFH BFH/NV 2003, 610; 2007, 680).

 

Rn. 557

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Anders ist nach der Rspr des BFH in einem Ausnahmefall zu verfahren, wenn die Reparaturmaßnahme auf einen Schaden durch den Mieter beruht, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache (§ 538 BGB) verbundene Abnutzung erheblich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens (BFH BStBl II 2001, 784). Werden die Maßnahmen durch eine einbehaltene Kaution bezahlt, so handelt es sich auch um WK. Die Kaution ist dann aber auch als Einnahme zu erfassen (BFH BStBl II 2001, 784).

 

Rn. 558–565

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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