Rn. 321
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Unter Sachinbegriff iSd § 21 Abs 1 Nr 2 EStG versteht man eine Vielzahl von Sachen, die nach ihrer wirtschaftlichen oder technischen Zweckbestimmung eine Einheit bilden (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 44, 20. Aufl). Hierunter fallen insbesondere bewegliche Sachen, die mit unbeweglichen Sachen eine technische oder funktionelle Einheit bilden.
Rn. 322
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Folgende Bsp lassen sich hier nennen:
- mit der Wohnung vermietetes Mobiliar
- ein Fuhrpark
- Computeranlagen, die aus einer Zusammenfassung von mehreren WG bestehen
- Gemäldesammlung
- Bibliothek.
Rn. 323
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ein zusammengesetztes WG stellt keinen solchen Sachinbegriff dar. So stellt eine bewegliche Sache auch dann keinen Sachinbegriff dar, wenn die einzelnen Bestandteile als Zubehör anzusehen sind (zB beim Heißluftballon, s FG Nbg EFG 1994, 970; FG Münster EFG 1996, 428; 1996, 1095).
Die Vermietung von beweglichen Sachen, die keinen Sachinbegriff darstellen, richtet sich nach § 22 Nr 3 EStG (zB Vermietung von Containern – FG BdW EFG 2010, 486; einer Segelyacht – BFH BFH/NV 2000, 1081; eines Wohnmobils – BFH BStBl II 1998, 774). Davon wiederum zu unterscheiden ist die Vermietung von beweglichen Sachen im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Diese fällt dann unter § 15 EStG.
Rn. 324
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zwar nennt § 21 Abs 1 Nr 2 EStG als Bsp für die VuV von Sachinbegriffen die Vermietung von beweglichen BV. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch unglücklich. Soweit der Vermieter selbst Inhaber des BV ist, führt die Vermietung dieses beweglichen BV zu Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG. Erfasst wird hier nur die Vermietung von beweglichen BV, das nicht zum BV des Vermieters gehört (Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 140, Oktober 2018).
Rn. 325–326
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
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