Rn. 471

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Hinzuweisen ist auf eine Besonderheit in den VZ 1996 bis 1998. In diesem Zeitraum war es möglich, pauschaliert die WK geltend zu machen. Durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde diese Möglichkeit für sonstige WK geschaffen. Danach konnten sonstige WK pauschal mit 42 DM berücksichtigt werden. Neben dem Pauschalbetrag konnten Schuldzinsen und Abschreibungen abgezogen werden. Nach erheblicher Kritik an dem Konzept der pauschalierten WK wurde die Pauschalierung der WK zum Ende des VZ 1998 wieder abgeschafft.

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