Rn. 315

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Als Auffangtatbestand erfasst § 21 Abs 1 Nr 1 EStG außer den oben konkret genannten Fallgruppen jegliche zeitlich beschränkte Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Entgelt. Hierzu gehört die Nutzungsentschädigung, die Unternehmen für die Lagerung von Erdöl in Kavernen an den Grundstückseigentümer zahlen (BFH BStBl II 1983, 203).

Auch andere Nutzungsentschädigungen eines Grundstücks dürften hierunter zu fassen sein. So qualifiziert der BFH die gezahlte Entschädigung für Stromüberspannrechte unter bestimmten Voraussetzungen als nicht steuerbare Einnahme. Grundsätzlich kann – so der BFH – das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein. Durch die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) kann der Eigentümer dem Berechtigten die Befugnis einräumen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür – so der BFH – als Einnahmen aus VuV zu beurteilen sein. Entscheidend ist, ob die Entschädigung für eingeräumte Rechte erfolgt, die weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine zeitlich bestimmte oder absehbare Dauer beschränkt sind. In der genannten Entscheidung war die eingeräumte Grunddienstbarkeit zeitlich unbeschränkt, so dass die Entschädigung nicht steuerbar war (BFH BStBl II 2018, 759).

Wird nur eine befristete Dienstbarkeit eingeräumt, so ist aber die Entschädigung steuerbar (BFH BStBl II 1995, 640). Dem StPfl dürfte ein Wahlrecht zustehen. Er kann entweder eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber treffen, nach der er unbefristet auf die eingeräumten Rechte verzichtet, oder er räumt die Rechte nur befristet ein. Im Fall der unbefristeten Einräumung der Rechte kann er die Entschädigung steuerfrei vereinnahmen. Im Fall der befristeten Entschädigung ist die Entschädigung nach § 21 Abs 1 Nr 1 EStG stpfl (s zu dieser unterschiedlichen Beurteilung der Sachverhalte auch Trossen, HFR 2017, 600; Ratschow, BFH/PR 2017, 261; Kanzler, FR 2019, 19).

 

Beispiel befristete Rechteeinräumung:

A räumt dem Netzbetreiber die Stromüberleitungsrechte für einen Zeitraum von 30 Jahren ein und erhält hierfür eine Entschädigung iHv 100 000 EUR. Entsprechend wird auch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen.

Lösung:

Die Entschädigung gehört zu den Einkünften aus § 21 Abs 1 Nr 1 EStG.

 

Beispiel unbefristete Rechteeinräumung:

A räumt dem Netzbetreiber die Stromüberleitungsrechte unbefristet ein und erhält hierfür eine Entschädigung iHv 100 000 EUR. Entsprechend wird auch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen.

Lösung:

Die Entschädigung ist steuerfrei.

Die Entscheidung betrifft die Rechteeinräumung im privaten Bereich. Befindet sich das Grundstück im BV, ist die Entschädigung steuerbar.

Auch die Nutzungsentschädigung, die Windkraftanlagenbetreiber für Schattenwurf, Lärmbelästigung und sog "Discoeffekt" an Eigentümer von Grundstücken zahlen, können Einnahmen aus VuV sein, wenn sie für eine zeitlich begrenzte Überlassung gezahlt werden.

Ein weiterer Fall, der unter diese Rubrik fällt, stellt zB die Entschädigung für Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück des StPfl dar, die ein Bauherr für die Zeit zahlt, in der dieser das Nachbargrundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut (BFH BStBl II 2004, 507).

 

Rn. 316

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Allgemein ist aber zu beachten, dass die Entschädigung nicht dem Ersatz des merkantilen Minderwertes des Grundstücks dienen darf (BFH BStBl II 2004, 507). Dann wäre dieser nicht nach § 21 EStG steuerbar.

 

Rn. 317–320

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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