Rn. 286

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Während es bei der Besteuerung der Einkünfte aus VuV nach § 21 EStG darum geht, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bzgl des Vermietungsobjekts zumindest teilweise die Herrschaftsgewalt über den Gegenstand behält oder zurückerhält, geht es bei § 23 EStG um eine endgültige Aufgabe des Vermögensgegenstandes. § 21 EStG und § 23 EStG schließen sich daher wechselseitig aus (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 5, 20. Aufl).

In den Fällen des sog Substanzausbeutevertrags liegt idR eine Nutzungsüberlassung und nicht eine Veräußerung vor, wenn das Grundstück vorübergehend zur Nutzung überlassen wird oder zurückübertragen werden soll (s Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 6, 20. Aufl, mwN und zu den Ausnahmen).

Problematisch sind auch die Mietkaufverträge und Leasingverträge. Bei den Mietkaufverträgen kommt es entscheidend darauf an, ob die "Mietzahlungen" nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Kaufpreisraten anzusehen sind (BFH BStBl III 1957, 445). Dagegen sind Leasingverträge idR den Mietverträgen zuzuordnen, es sei denn, dass nach einer Gesamtbetrachtung der Leasingvertrag als Ratenkaufvertrag zu beurteilen ist.

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