Rn. 120

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ist nur ein Ehegatte Eigentümer einer Immobilie, so stellt sich die Frage, ob ihm die Aufwendungen für das Mietobjekt zugerechnet werden können, wenn der andere Ehegatte die Aufwendungen trägt. Nach st Rspr des BFH sind diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen, wenn die Eheleute sie "aus einem Topf", dh im Fall von Schuldzinsen aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind, finanzieren. In dieser Situation ist es gleichgültig, aus wessen Mitteln die Zahlung – etwa für Zinsen auf die Darlehensschuld – im Einzelfall stammt (BFH BStBl II 2001, 785; s auch den Beschluss des GrS des BFH BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.).

Gleiches gilt in spiegelbildlicher Weise für nachträgliche Aufwendungen, die die Ehegatten nach der Veräußerung einer Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, "aus einem Topf" finanzieren, solange diese Aufwendungen weiter als WK abgezogen werden können (BFH BStBl II 2016, 78).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge