Rn. 23

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ist der StPfl unbeschränkt stpfl, so erfasst § 21 EStG auch die Überlassung von Grundstücken im Ausland. Regelmäßig gehören aber diese Einkünfte in das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates (s Art 6 OECD-MA). Meistens werden diese Einkünfte dann aber beim Progressionsvorbehalt wiederum berücksichtigt; so auch in Deutschland (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG). Beachte aber die Einschränkung in § 32b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG für eine in einem Drittstaat belegene Immobilie.

 

Rn. 24

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei negativen Einkünften aus VuV von im Ausland belegenen Vermögensgegenständen sind Besonderheiten zu beachten. Nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG dürften negative Einkünfte aus VuV eines im Drittstaat belegenen insbesondere Grundstücks nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Durch das JStG 2009 wurde diese Beschränkung auf Drittstaaten eingeführt, so dass in EU-Staaten und EWR-Staaten belegene Immobilien nicht betroffen sind (Zaisch, StRA 2008/2009, 118ff; zur Anwendungsregelung s auch Nacke, DB 2008, 2792).

 

Rn. 25–26

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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